Laut § 38 Abs. 1 BDSG muss ein Datenschutzbeauftragter bennant werden soweit in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt ist.
FAKT: Wenn die Daten lediglich analog verarbeitet werden. Ist kein Datenschutzbeauftragter erforderlich.