Das Gesetz sagt, dass auf die Geschäftsführung des Vereinsvorstandes das Auftragsrecht Anwendung findet. Nach § 666 BGB, Auftragsrecht, darf das mit der Aufgabe betraute Vorstandsmitglied seine Aufgaben nicht an einen anderen übertragen. Aufgaben delegieren darf man natürlich, verantworten muss es aber das jeweilige Vorstandsmitglied. Wer in einen Vorstand gewählt wird, ist verantwortlich für sein Aufgabengebiet.