Wenn der Vorstand einer Person das Amt des Kassierers überträgt, muss dieser in eigener Verantwortung die finanziellen Geschäfte führen und die Interessen des Vereins wahren.
Für den Kassierer heißt dies, dass nur er allein, primär die Verantwortung für die Finanzen des Vereins trägt. Andere Vorstandsmitglieder haben lediglich die Kontrollpflicht. Aus der Bezeichnung „Kassierer“ ergeben sich nach § 27 Abs. 3 BGB – Auftragsrecht – seine Aufgaben im Vorstand. Im Auftragsrecht steht auch der § 666 BGB. Dieser besagt, dass der jeweilige Amtsinhaber verpflichtet ist, gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Für den Kassierer bedeutet dies, nach § 259 BGB auch, dass er bei jeder Mitgliederversammlung eine „geordnete“ Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins vorlegen muss. Das heißt, die Einnahmen und Ausgaben müssen so dargestellt werden, dass jedes Mitglied diese nachvollziehen kann. Auch der derzeitige finanzielle Zustand, sowie die finanzielle Entwicklung innerhalb des Geschäftsjahres muss aufgezeigt werden. Mitglieder haben das Recht die Belege einzusehen. Wenn der Kassierer sein Amt niederlegt, ist er verpflichtet alle Unterlagen und Belege an den Vorstand zurückzugeben.