Vereinssatzungen sehen neben dem Vorstand oft einen Geschäftsführer vor, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Diese Vorgaben genügen, um einen solchen Geschäftsführer als besonderen Vertreter ins Vereinsregister einzutragen. Die Satzung muss nicht ausdrücklich den Begriff „besonderer Vertreter“ benutzen, vielmehr kann sich aus ihrer Auslegung ergeben, dass er die Befugnisse eines besonderen Vertreters haben soll (KG Berlin, Beschluss vom 21.04.2022).