Bleibt der Vorstand unbegrenzt im Amt? Die Bedeutung der Amtsverlängerunsklausel

Vereinsplatz WND

Die Amtszeit des Vorstands läuft bald ab und wir haben noch keine Kandidaten für die Neuwahl.
Allerdings enthält unsere Satzung eine Klausel, nach der der Vorstand nach Ende der Amtsperiode
im Amt bleibt. Wie lange gilt das und müssen die Vorstandsmitglieder unbegrenzt weitermachen?

ANTWORT: Die Amtsverlängerungsklausel bedeutet, dass die Amtszeit nicht automatisch endet. Allerdings kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen, auch wenn sich hier kein neuer Vorstand findet. Dort kann er seinen Rücktritt erklären, ansonsten bleibt er im Amt.

Zweck von Amtszeitverlängerungsklauseln
In den meisten Vereinssatzungen ist die Amtszeit des Vorstands begrenzt – üblicherweise auf ein bis drei Jahre. Eine solche Klausel ist eigentlich nicht erforderlich. Denn der Vorstand kann jederzeit abberufen werden. Eine Amtszeitbegrenzung erzwingt aber Neuwahlen am Ende der Amtszeit. Das Problem dieses Procedere ist, dass der Verein ohne gesetzlichen Vertreter ist, wenn die Amtsperiode endet und noch
keine Neuwahlen erfolgt sind.


Deswegen wird die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit meist um eine Amtsverlängerungsklausel
ergänzt. Ihr Sinn besteht darin, dass der alte Vorstand im Amt bleibt, wenn die Neuwahlen nicht rechtzeitig vor Ende der Amtszeit erfolgen. Amtszeitverlängerungsklauseln führen also dazu, dass die Amtszeit des Vorstands nicht automatisch endet. Regelt die Satzung es nicht anders, gilt diese
Amtszeitverlängerung unbegrenzt. Der Vorstand bleibt im Vereinsregister eingetragen und hat weiter alle Vertretungsbefugnisse.

Wann endet die Amtszeit des Vorstands?
Die Neuwahl ist automatisch die Abberufung des amtierenden Vorstands. Ohne Neuwahl verlängert sich die Amtszeit grundsätzlich unbegrenzt; sprich das Amt endet erst mit dem Rücktritt. Den Rücktritt müssen Vorstandsmitglieder – jeweils einzeln – gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder gegenüber der
Mitgliederversammlung erklären.

Wichtig:

Das absehbare Ende der Amtszeit stellt keine Überraschung dar. Damit greift die sog. Unzeitregelung hier nicht. Der Vorstand kann nicht in Haftung genommen werden, wenn sein Rücktritt den Verein schädigt.