Hier wird unterstellt, dass die Übungsleiterrechnung vom Übungsleiter gestellt wird. Es macht nämlich keinen Sinn, dass der Verein dem Übungsleiter eine Rechnung für dessen Tätigkeit stellt. Wenn es sich aber um die Rechnung des Übungsleiters an den Verein handelt, dann entscheidet alleine der Übungsleiter, ob er die aus der Rechnung ersichtlichen ihn betreffenden personenbezogenen Daten im Computer verarbeitet und an den Verein schickt. Denn es sind seine eigenen personenbezogenen Daten. Sollten in den Übungsleiterrechnungen auch personenbezogene Daten anderer Personen enthalten sein (z.B. Teilnehmerlisten), dann muss der Übungsleiter nach Art. 32 DSGVO ein angemessenes Schutzniveau herstellen, dass unbefugte Personen keinen Zugriff auf diese Daten bekommen.