Die Personen, die nach der jeweiligen Satzungsregelung für den Verein vertretungsberechtigt sind, können für den Verein z.B. Verträge schließen oder beenden.
Daneben ist es rechtlich möglich, dass der vertretungsberechtigte Vorstand anderen Personen Vollmacht erteilen kann, um bestimmte Rechtsgeschäfte abzuschließen. Das können auch andere Vorstandsmitglieder sein, die aber nach der Satzung des konkreten Vereins nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind. Die erteilte Vollmacht darf aber auch wieder entzogen werden. Schließen Personen namens des Vereins Verträge, ohne dazu berechtigt zu sein, haften diese in der Regel persönlich für die Erfüllung dieser Verträge, sofern der Verein nicht, vertreten durch den Vorstand, die Verträge genehmigt (BGH, Beschl. v. 05.02.2013, Az. VIII ZR 276/12).