Im Einzelfall kann es bereits durch die Anmeldung zum Wettbewerb abgedeckt sein, dass Starter- und Ergebnislisten erstellt und veröffentlicht werden, wenn dies in der konkreten Sportart tatsächlich erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO). Das ist zum Beispiel in Einzelsportarten mit „Ranking“ der Fall, die bei jedem einzelnen Start eines Sportlers Auswirkung auf dessen Bewertung haben. Weiter muss hier dann auch genau geprüft werden, ob die Veröffentlichung im Internet tatsächlich „erforderlich“ ist, da weltweit und von jeder Person darauf zugegriffen werden kann. Denkbar wäre nämlich, je nach Zweck der Veröffentlichung, dass diese auch anders möglich ist (z.B. in einem geschlossenen Teilnehmerbereich der Internetseite).
Weiterer Fall ist, dass der Veranstalter ein objektives berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Ergebnisliste im Internet hat und dieses Interesse des Vereins das Interesse des einzelnen teilnehmenden Sportlers, dass seine Daten nicht veröffentlicht werden, überwiegt, (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO). Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken, ob gerade bei einer Veröffentlichung aller Teilnehmerergebnisse im weltweit abrufbaren Internet das Interesse des Veranstalters an der Veröffentlichung tatsächlich überwiegt. Das kann sicher wohl nur für die ersten drei Plätze angenommen werden. Doch selbst hier kann der betroffene Sportler bei besonderen Gründen in seiner Person widersprechen.
Ist die Erstellung und Veröffentlichung der Wettkampfergebnisse nicht im vorgenannten Sinn „erforderlich“ oder im „überwiegenden berechtigten Interesse des Veranstalters“, dann reicht es ab dem 25.05.2018 für die Einholung einer wirksamen Einwilligung des teilnehmenden Sportlers nicht mehr aus, wenn nur in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird. Denn die neuen Regelungen verlangen, dass wenn die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung erfolgt, die noch andere Sachverhalte betrifft, das Ersuchen um die Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen und von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden sein muss. Das ist bei einem Ausschreibungstext nicht gegeben.
Letztlich führt selbst die rechtmäßige Veröffentlichung nicht dazu, dass diese dann für immer im Internet stehen dürfen. Nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 e DSGVO) sind die Daten zu löschen, wenn es die ursprünglichen Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erfordern.
Letztlich kommt es also auf den jeweiligen Einzelfall an, ob die Ergebnislisten erstellt, veröffentlicht werden können und wann sie gelöscht werden müssen.