Zuerst einmal muss angemerkt werden, dass eine rechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitglieder eines Vereins nicht zwingend deren Einwilligung dafür voraussetzt. Vielmehr muss nach Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nur eine der dort aufgeführten Rechtsgrundlagen für die konkrete Verarbeitung gegeben sein. Die „Einwilligung“ ist nur eine dieser Rechtsgrundlagen.
So darf der Verein nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO alle personenbezogenen Daten der Mitglieder verarbeiten, die für die Abwicklung des Mitgliedschaftsverhältnisses erforderlich sind. Das sind insbesondere Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und gegebenenfalls Kontodaten zur Abbuchung der Beiträge. Eine Einwilligung des jeweiligen Mitglieds zu dieser Verarbeitung ist nicht erforderlich.
Die Telefonnummer (oder auch die E-Mail-Adresse) ist in der Regel für die Abwicklung des Mitgliedschaftsverhältnisses nicht erforderlich. Allerdings hat der Verein ein berechtigtes Interesse daran, mit seinen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten kurzfristig in Verbindung treten zu können. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist diese Verarbeitung dann auch ohne Einwilligung der betroffenen Mitglieder zulässig, wenn das vorgenannte Interesse des Vereins das Interesse des Mitglieds, dass die Verarbeitung unterbleibt, überwiegt.
Schließlich gibt es auch gesetzliche Vorschriften, die eine bestimmte Verarbeitung personenbezogener Daten verlangen. In diesen Fällen ist die Verarbeitung ebenfalls ohne Einwilligung der betroffenen Mitglieder zulässig (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). So sind Vereine zum Beispiel verpflichtet, auch nach dem Ausscheiden von Mitgliedern bestimmte personenbezogene Daten der Mitglieder noch 10 Jahre für steuerliche Zwecke aufzubewahren (§ 147 AO).
Nur wenn keine der vorgenannten Rechtsgrundlagen für die vom Verein konkret gewollte Verarbeitung einschlägig ist, dann benötigt der Verein für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten die Einwilligung der davon betroffenen Person. Erteilt die Person diese Einwilligung nicht, dann darf der Verein die Verarbeitung nicht vornehmen. Da die Person mit der Verweigerung der Einwilligung nur die ihr zustehenden verfassungsmäßigen Rechte auf Informationelle Selbstbestimmung wahrnimmt, ist die Verweigerung in der Regel auch kein ausreichender Grund für einen Ausschluss eines die Einwilligung verweigernden Mitglieds aus dem Verein.
Abschließend sei noch angemerkt, dass selbst wenn die betroffene Person die Einwilligung erteilt, sie diese jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen darf (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Dann muss ab diesem Zeitpunkt die Verarbeitung für die Zukunft unterbleiben, es sei denn, dass eine der anderen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Rechtsgrundlagen gegeben ist.