Das Gesetz verlangt keine Einladungsfrist! Um eine klare Regelung zu haben, empfiehlt es sich aber, eine Frist in der die Einladung versandt und eingegangen sein muss, festzulegen.
Wenn nicht anders festgehalten, muss die Einladung rechtzeitig vor Ablauf der Frist eingegangen sein.
Besser ist, wenn die Satzung folgenden Satz beinhaltet: Die Einladung gilt als fristgerecht erfolgt und zugegangen, wenn sie am 15. Tag vor der Versammlung an die letzten von dem Mitglied, dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. Damit ist ganz klar geregelt, dass die Versammlung fristgerecht eingeladen ist, wenn der Absende Zeitpunkt eingehalten wurde. Somit ist es völlig unkritisch, sollte die Einladung später oder gar nicht ankommen.