Nein, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches das Vereinsrecht beinhaltet, kennt nur den vertretungsberechtigten Vorstand als solches und lässt auch zu, dass dieser aus beliebig vielen oder auch nur aus einer Person besteht. Es steht jedem Verein frei, in seiner Satzung die Anzahl von Vorstandsmitgliedern festzulegen oder auch einen um nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder „erweiterten Vorstand“ einzurichten.