Gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO ist der Datenschutzbeauftragte auch für die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen im Verein verantwortlich. Er hat nicht nur eine allein beratende und unterstützende Funktion. Vielmehr wird er ab dem 25.05.2018 in stärkerem Maße auch für die Umsetzung der von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen durch den Verein verantwortlich sein.
Damit geht jedoch die Gefahr einer höheren Haftung des Datenschutzbeauftragten einher. Denn verletzt er diese Überwachungspflicht schuldhaft oder berät er falsch, kann er in stärkerem Maße als bisher für datenschutzrechtliche Verstöße haftbar gemacht werden. Soweit der Datenschutzbeauftragte Mitglied des Vereins ist und für den Verein ehrenamtlich tätig ist, bzw. vom Verein nicht mehr als 720,00 € jährlich erhält, kann er jedoch in den Genuss des Schutzes durch § 31b BGB kommen, so dass er dem Verein nur im Fall grober Fahrlässigkeit haftet.