Sofern Sie den Vorstand in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nicht oder nicht vollständig besetzen können, gibt es keine gesetzliche Regelung, innerhalb welchen Zeitraums eine außerordentliche Mitgliederversammlung für den erneuten Versuch der Vorstandswahl (zumindest für die noch freien Ämter) durchzuführen ist. Es gilt jedoch, sofern der Verein durch die Vakanz von Vorstandsämtern nach außen und/oder innen rechtlich nicht (voll) handlungsfähig ist, muss sich schnellstmöglich um eine Lösung bemüht werden.