Die Entlastung des Vorstands ist im Vereinsrecht des BGB nicht geregelt, sondern hat sich aus der Praxis entwickelt. Aus rechtlicher Sicht ist die dem Vorstand erteilte Entlastung die Erklärung des Vereins, dass die Geschäftsführung des Vorstands als grundsätzlich gesetzes- und satzungskonform gebilligt und vom Verein auf Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand verzichtet wird (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87; v. 21.04.1986, Az. II ZR 165/85; v. 12.01.1987, Az. II ZR 152/86). Demnach ist die Wirksamkeit eines Rücktritts eines Vorstandsmitglieds oder eine Neubesetzung des Amtes von der Frage der Entlastung unabhängig. Auch die Fortführung der Vereinsgeschäfte ist dadurch nicht beeinträchtigt.