Die Rücktrittserklärung eines Amtsträgers im Verein gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder dem Organ, welches für seine Bestellung zuständig ist, ist als Kündigung des zwischen dem Verein und dem Amtsträger bestehenden Innenverhältnisses anzusehen. Hierbei handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, welche mit dem Zugang beim Empfänger wirksam wird. Deshalb kann sie auch nach dem Zugang nicht mehr zurückgenommen werden. Sofern der zurückgetretene Amtsträger weiter seinem Amt nachgehen möchte, muss er von dem zuständigen Vereinsorgan neu in dieses Amt gewählt werden (Röcken, ZStV 2014, 236 mwN.).