Ist es möglich ein Vorstandsmodell mit gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern (Teamvorstand) im Verein zu etablieren? Wie sieht eine Satzungsregelung aus?

Vereinsplatz WND

Grundsätzlich verlangt das Gesetz in § 26 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur, dass der Verein einen Vorstand haben muss. Grund dafür ist, dass der Verein diesen braucht um im Rechtsverkehr vertreten zu werden. Daher genügt nach dem Gesetz, dass es ein einziges Vorstandsmitglied gibt. Nach § 58 Nr. 3 BGB hat jeder Verein in seiner Satzung ausdrücklich zu regeln, wie sich der Vorstand zusammensetzt. Damit ist es dem Verein überlassen, die Anzahl der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und auch deren Amtsbezeichnungen selbst festzulegen. Das Gesetz selbst kennt keine Amtsbezeichnungen außer der des „Vorstandsmitglieds“. Deshalb ist es durchaus zulässig, dass die Satzung keine funktionsorientierten Amtsbezeichnungen enthält.

Auch kann die Satzung bestimmen, dass dem Vorstand Personen angehören, die nicht nach § 26 BGB vertretungsberechtigt sind. In so einem Fall muss aber die Satzung ganz genau regeln, wer vom Vorstand zur Vertretung des Vereins berechtigt ist und wer nicht.

Nach § 27 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung, wenn nicht die Satzung dieses Recht einem anderen Organ zugewiesen hat (§ 40 BGB).

Außerdem wird der Verein durch die Mehrheit der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten, wenn der vertretungsberechtigte Vorstand aus mehreren Personen besteht. Das kann (§ 40 BGB) und sollte aber in der Satzung abweichend geregelt werden. Sowohl die Einzelvertretungsberechtigung, als auch das sogenannte „Vieraugenprinzip“ haben jeweils Vor- und Nachteile.

Damit in einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand eine geordnete Zusammenarbeit möglich ist, sollte dann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden, wer welche Aufgaben im Vorstand hat. Diese Geschäftsordnung kann vom Vorstand selbst oder aber von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu empfehlen ist es, dass dies der Vorstand selbst tut, da dessen Mitglieder am besten einschätzen können, wer welche Aufgaben wohl am besten wird erfüllen können. Außerdem kann der Vorstand dann die Geschäftsordnung auch jederzeit durch entsprechenden Vorstandsbeschluss an geänderte Gegebenheiten anpassen. Ansonsten wäre immer eine förmliche Mitgliederversammlung notwendig.

Eine den obigen Ausführungen entsprechende Satzungsregelung könnte zum Beispiel so lauten:
Formulierungsbeispiel:

Die Vereinsführung setzt sich wie folgt zusammen:
a. mindestens drei und höchstens fünf vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder
b. bis zu fünf weitere nicht vertretungsberechtigten Mitgliedern der Vereinsführung

Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinsam. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.

Die nicht vertretungsberechtigten Mitglieder der Vereinsführung werden von dem vertretungsberechtigten Vorstand gewählt. Auch sie werden für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.

Die Vereinsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Mitglieder der Vereinsführung geregelt werden.
Sofern die Regelungen zur Zusammensetzung des Vorstands entsprechend geändert werden, muss darauf geachtet werden, ob im Übrigen Folgeänderungen in der Satzung notwendig sind, zum Beispiel durch die Änderung der Bezeichnungen der Vorstandsmitglieder.

Die Wahl erfolgt dann im Sinne von „Wahl des ersten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds“, dann des zweiten etc.