Nach § 32 Abs. 1 S. 1 BGB ist dies zulässig, sofern es vorher in der Satzung entsprechend festgehalten wurde.
FAKT: Anders ist es bei der Änderung des Zweckes des Vereins. Dafür ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB