Kann die Haftung der Vorstands- oder Vereinsmitglieder in der Satzung begrenzt werden?

Vereinsplatz WND

Bereits seit 2009 ist die Haftung des Vorstands, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung von nicht mehr als 720 € jährlich erhält, für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten dem Verein oder einem Mitglied verursachten Schaden auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Sind solche Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Im Jahr 2013 wurde diese gesetzliche Haftungsbeschränkung auch auf die für den Verein tätigen Mitglieder erweitert (§ 31b BGB).

Nach der Rechtsprechung ist es aber auch erlaubt, dass ein Verein in seiner Satzung die vorgenannte Haftung auf die Fälle des Vorsatzes beschränkt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2015, Az. 12 W 1845/15).

Formulierungsbeispiel:

Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

Sind Mitglieder des Vorstands unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die den in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Betrag nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

Sind die vorgenannten Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

Haftung von Vereinsmitgliedern

Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die den in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Betrag nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz. Ist streitig, ob ein Vereinsmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.

Sind die vorgenannten Vereinsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich verursacht haben.