Nach § 10b Abs. 1 S. 1, 7 f. EstG können Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung als Sonderausgaben abgezogen werden!
FAKT: Nicht abziehbare Mitgliedbeiträge an Körperschaften sind die, die
- den Sport (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung)
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freitzeitgestaltung dienen,
- die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenorndung) oder
- Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung oder
- deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert