Mitglieder können in der Mitgliederversammlung Ein- und Ausgaben in Frage stellen und Ansicht über die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben und den dazugehörigen Belegen verlangen. § 259 Abs. 1 BGB. Die Mitglieder müssen die Zusammenstellung und die wesentlichen Geschäftsvorgänge ohne heranziehen eines Sachverständigen nachvollziehen können.