Beim Verein haftet nicht automatisch jeder, der den Verein auch vertreten darf. Aus Rechtsgeschäften des Vereins haftet einem Dritten gegenüber immer nur der Verein, nicht das für den Verein handelnde Vorstandsmitglied oder gar der gesamt vertretungsberechtigte Vorstand. Allerdings haften neben dem Verein das für den Verein handelnde Vorstandsmitglied für von ihm begangene unerlaubte Handlungen (z.B. Sachbeschädigung, Betrug) nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 823, 840 Abs. 1 BGB).
Ein Beispiel: Ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied schließt mit einem Sportmaterial-Hersteller einen Vertrag über die Lieferung von teuren Sportgeräten ab, dann haftet nur das Vereinsvermögen für die Erfüllung dieses Vertrages. Das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied haftet nur dann persönlich (neben dem Verein), wenn schon bei Abschluss des Vertrages klar gewesen ist, dass der Verein die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllen kann (Betrug).