Tagesordnungspunkte müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung „hinreichend genau“
bezeichnet werden. Wie genau kann im Einzelfall aber unklar sein.
FRAGE: In unserer Satzung haben wir als einzige Ladungsform die örtliche Tageszeitung vorgesehen. Nun möchten wir die Satzung umfassend ändern. Müssen wir die von uns geplante Satzungsänderung insgesamt in der Zeitung aufnehmen oder reicht in der Tagesordnung die Angabe „Satzungsänderung“?
ANTWORT: Es ist es umstritten, wie genau eine Satzungsänderung den Mitgliedern anzukündigen ist. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die geplanten Satzungsänderungen möglichst genau ankündigen.
Registergericht prüft häufig die Einladung Das Problem ist, dass sich die Registergerichte bei Satzungsänderungen oder -neufassungen sehr oft die Einladung vorlegen lassen, um zu prüfen, ob die geplanten Satzungsänderungen den Mitgliedern hinreichend genau mitgeteilt wurden. Nach der Rechtsprechung soll den Vereinsmitgliedern in der Einladung mit der Ankündigung der Tagesordnung und des Beschlussgegenstandes bekanntgemacht werden, „worum es geht“ (OLG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 24.10.2001)
TOP „Satzungsänderung“ genügt meist nicht Mit einer allgemeinen Zeitungsanzeige und einem schmalen Hinweis auf eine „Satzungsänderung“ werden Sie diesen Anforderungen nicht gerecht. Im vereinsrechtlichen Schrifttum wird daher vertreten, dass es ausreicht, wenn Sie die konkreten Anträge auf der Vereinswebsite veröffentlichen.
PRAXISTIPP Sie können auch eine Landing-Page gestalten und auf diese mit einem QR-Code in der Zeitung verweisen. Alternativ können Sie darauf verweisen, dass Sie die Anträge in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme bereithalten.