Aus rechtlicher Sicht ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein Verein eine beabsichtigte Satzungsänderung mit dem Amtsgericht (Vereinsregister) oder dem Finanzamt vor der Beschlussfassung abspricht. Es besteht jedoch im Einzelfall die Möglichkeit, dass das Vereinsregister nach der Beschlussfassung der Änderungen einzelne davon oder alle für rechtlich unwirksam hält oder das Finanzamt durch die Änderungen die Steuerbegünstigung als gefährdet ansieht. Deshalb ist es in Zweifelsfällen empfehlenswert, vor der Versendung des Satzungsänderungsentwurfs an die Mitglieder des für die Satzungsänderung zuständigen Vereinsorgans beim Amtsgericht oder dem Finanzamt, je nach Zweifelslage, anzufragen, ob von deren Seite bezüglich der beabsichtigten Änderungen Bedenken bestehen.
Das Amtsgericht ist nicht zu einer Antwort verpflichtet. Im Saarland antworten die Registergerichte jedoch regelmäßig auf solche Anfragen.