Der Zweck muss immer erfüllt sein, die Maßnahmen nicht! Aufgeführte Maßnahmen als solche müssen nicht jährlich erfüllt werden. Es sei denn, ein Verein hat mehrere steuerbegünstigte Zwecke in der Satzung. Z.B. bei Sport und Kultur. In diesem Fall muss der Verein für beide Zwecke jährlich Maßnahmen machen, um diese Zwecke zu fördern.
FAKT: Dieser Satz muss in der Satzung stehen!
„Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“
Diese Formulierung erlaubt es dem Verein, durch Veranstaltungen doch Einnahmen zu erzielen, um die steuerbegünstigten Zwecke zu verfolgen.
FAKT: Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten, nur weil sie Mitglied sind! Erfüllt ein Mitglied aber Tätigkeiten für den Verein, z.B. Trainer, Chorleiter usw. sagt §55 Abs. 1 Nr. 3 AO, dass die Vergütung angemessen sein muss. Maßstab dafür ist die Vergütung für gleiche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft