Die Aufsichtspflicht über Minderjährige erlangt jemand nur, wenn das Gesetz dies vorsieht (z. B. bei Eltern), die Aufsichtspflicht vertraglich übernommen wird (z. B. Tagesmutter) oder aber sich aus dem tatsächlichen Verhalten ergibt (z. B. Durchführung Jugendtraining in Abwesenheit der Eltern). Damit verbunden sind eindeutig bestimmbare Bereiche, in denen eine Aufsichtspflicht gegeben ist oder nicht.
Beim Training im Sportverein beginnt die Aufsichtspflicht des Vereins, ausgeübt durch den Trainer und/oder Übungsleiter, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Eltern die Aufsichtspflicht nicht mehr wahrnehmen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Eltern die Schwimmhalle nicht betreten können, so dass die Aufsichtspflicht des Vereins dort beginnt, wo die Eltern nicht mehr ihre Aufsichtspflicht ausüben können. Das ist in der Regel von Beginn des Trainings bis zum Ende des Trainings. Je nach Sportart oder tatsächlicher Handhabung können diese Zeitpunkte aber auch abweichend sein. Am eindeutigsten ist es, wenn zwischen dem Verein und den Eltern ganz klare (und beweisbare) Vereinbarungen bestehen, wann die Aufsichtspflicht des Vereins beginnt und wann sie endet. Vereinbarungen setzen für ihre Wirksamkeit, wie der Name schon sagt, voraus, dass deren Inhalt beiden Seiten bekannt ist und beide Seiten damit einverstanden sind. Dem genügt zum Beispiel die mündliche und schriftliche Information der Eltern des teilnehmenden Minderjährigen vor der ersten Trainingseinheit.
Ein Hinweis auf der Internetseite genügt aus rechtlicher Sicht (alleine) nicht, da der Inhalt der Internetseite von den Eltern eines Minderjährigen nicht zwingend bekannt ist und man deshalb auch nicht von einer entsprechenden Beschränkung durch eine Vereinbarung ausgehen kann. Jedoch ist der Hinweis auf der Internetseite aus rechtlicher Sicht unschädlich und kann im Einzelfall vielleicht das eine oder andere Missverständnis vermeiden.