Das Gesetz hat keine Regelung, die dies verlangen würde. Auch führt das Nichtvorliegen einer solchen Trainerlizenz nicht automatisch zu einer strengeren Haftung. Auch für das Eingreifen der ARAG Sportversicherung des LSVS ist dies kein Kriterium. Allerdings kann sich aus anderen Regelungen, insbesondere gesondert getroffenen Vereinbarungen, etwas anderes ergeben. Ein Beispiel: Der Betreiber des Schwimmbades verlangt im Rahmen der Überlassung des Schwimmbades an einen Schwimmverein, dass der anwesende Betreuer/Übungsleiter des Vereins das DLRG-Silber-Leistungsabzeichen haben muss.