Nach § 5 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte zum Beispiel mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags, also 5,83 € im Monat. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigte Vereine, Verbände und Stiftungen.
Allerdings ist für Betriebsstätten in das Vereinsregister eingetragener Vereine und für staatlich anerkannte Stiftungen in jedem Fall höchstens ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).
Beitragsfrei sind jedoch Vereine, Verbände und Stiftungen insoweit, als ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten ist für Betriebsstätten die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).
Deshalb sind nach Auffassung des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Betriebsstätten von eingetragenen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen nicht anmeldepflichtig, an denen ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter und 1-Euro-Jobber beschäftigt sind (Broschüre „Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls“, Stand, 01.01.2017, S. 4). Denn nach deren Vorstellung ist in diesem Fall kein „Arbeitsplatz“ gegeben.
Besondere Formulare zur „Befreiung“ von den Rundfunkgebühren gibt es nicht, da solche Vereine bereits kraft des Vertrages beitragsfrei sind. Die entsprechenden Erklärungen Ihres Vereins können gegenüber dem Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio formlos, also per E-Mail, Telefax oder Brief erfolgen. Sofern Ihr Verein bereits Rundfunkbeitrag gezahlt hat, kann er diesen auch unter Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen auch zurückfordern. (Stand: 21.08.2017)