Eine Aufwandsentschädigung kann an Mitglieder und Ehrenamtliche ausgezahlt werden. Eine Satzungsgrundlage hierzu ist nicht erforderlich.
Einen Eintrag zur Aufwandsentschädigung in der Satzung ist nur dann notwendig, wenn der Vorstand unmittelbar von der Aufwandsentschädigung betroffen ist. Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung nur dann nutzen, wenn die Satzung des Vereins die Möglichkeit hierzu eröffnet. Ohne Satzungsgrundlage müssen die Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich ausüben.