Nach der Beschlussfassung der Satzungsänderung durch das zuständige Vereinsorgan muss der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl die Änderungen zur Eintragung beim Vereinsregister anmelden (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wird die Satzungsänderung wirksam (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Unterschriften des Vorstands unter der Anmeldung, nicht das Protokoll der Versammlung oder die Unterschriften darunter, müssen öffentlich beglaubigt werden (§ 77 BGB). Das erfolgt in der Regel durch einen Notar, der damit (nur) die Echtheit der Unterschriften bestätigt.
Die Anmeldung ist das Schreiben, mit dem dem Gericht die Änderungen zur Eintragung in das Vereinsregister angezeigt werden. Das Protokoll ist der Anmeldung lediglich in Kopie als Anlage beizufügen. Außerdem ist der Anmeldung neben dem Protokoll der Mitgliederversammlung auch eine konsolidierte Fassung der Satzung beizufügen, also ein vollständiger Text der Satzung in der neuen Fassung (§ 71 Abs. 1 S. 3 BGB).