Im Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung des Vorstands nicht vorgesehen. Gleichwohl finden solche Prüfungen bei fast allen Vereinen in unterschiedlichem Umfang statt. Dazu sind sogenannte Kassenprüfer, Rechnungsprüfer oder Revisoren etc. berufen (Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. 2014, Rn. 632). Diese Ämter haben sich aus der Vereinspraxis heraus entwickelt, so dass die Regelungen der jeweiligen Vereinssatzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ob es überhaupt entsprechende Ämter gibt, wieviele Personen dafür vorgesehen sind, welche Prüfungspflichten sie haben und welche Konsequenzen sich aus dem Ergebnis der Prüfungen ergeben, entscheidend sind.
Ohne eine Satzungsregelung oder ohne eine ausdrücklich anders lautende Satzungsbestimmung ist der Auftrag dieser Prüfer regelmäßig beschränkt auf die Kassenführung des Vereins als solche sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 560) und ob sie die gegebenenfalls in einem Haushaltsplan festgelegten Ansätze nicht überschreiten (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87).
Vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Vereinssatzung ist also die Kassenführung des Vereins zu prüfen, wozu alle Kassen gehören. Dabei gehören rechtlich die Kassen der Abteilungen zu der Kasse des Vereins, sofern nicht die Abteilungen rechtlich selbständig, insbesondere selbst Steuersubjekt mit eigener Steuernummer sind. Deshalb sind die Kassen der Abteilungen vom Verein auch bei seiner Steuererklärung mit zu berücksichtigen.