Ja, auch die muss notariell beglaubigt werden! § 57 Abs. 1 sagt, die Satzung legt den Namen fest! Das heißt, wenn der Name geändert wird, muss auch die Satzung geändert werden. Jede Änderung – sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt – wird erst wirksam mit Eintragung ins Vereinsregister. Das ganze Verfahren muss durchgeführt werden.