Wie die Mittel erwirtschaftet werden, z.B. durch ein Sommerfest oder die Vermietung einer Anlage, muss nicht explizit aufgeführt werden!
FAKT: Die erwirtschafteten Mittel müssen innerhalb zwei Jahren für den steuerbegünstigen Zweck wieder ausgegeben werden oder in eine nach § 62 AO erlaubte Rücklage eingestellt haben.
Seit 2020, gilt dies nicht für Vereine die im Jahr nicht mehr als 45.000,00 € Gewinn erzielen.
FAKT: Vereine, deren Einnahmen über 45.000,00 € pro Geschäftsjahr liegen, können aber auch Wiederbeschaffungsrücklagen bilden.
FAKT: Der Verein darf auch freie (also zweckungebundene) Rücklagen bilden. Jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % der sonstigen nach §55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. Hat man den Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklagen in einem Jahr nicht ausgeschöpft, können diese in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.