Muss in der Satzung genau aufgeführt werden, wie ein Verein seine Mittel zu seiner Unterhaltung erwirtschaftet?

Vereinsplatz WND

Wie die Mittel erwirtschaftet werden, z.B. durch ein Sommerfest oder die Vermietung einer Anlage, muss nicht explizit aufgeführt werden!

FAKT: Die erwirtschafteten Mittel müssen innerhalb zwei Jahren für den steuerbegünstigen Zweck wieder ausgegeben werden oder in eine nach § 62 AO erlaubte Rücklage eingestellt haben.

Seit 2020, gilt dies nicht für Vereine die im Jahr nicht mehr als 45.000,00 € Gewinn erzielen.

FAKT: Vereine, deren Einnahmen über 45.000,00 € pro Geschäftsjahr liegen, können aber auch Wiederbeschaffungsrücklagen bilden.

FAKT: Der Verein darf auch freie (also zweckungebundene) Rücklagen bilden. Jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % der sonstigen nach §55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. Hat man den Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklagen in einem Jahr nicht ausgeschöpft, können diese in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.