Im Jahr 1983 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass jeder Mensch entscheiden darf, was, ob und wofür seine Daten verwendet werden. Dies gehört zum Grundrecht eines jeden Menschen, verankert im Grundgesetzt Art. 2 Abs. 1 GG der besagt: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.