Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Vereine generell zwingen würde, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, egal ob bezahlt oder ehrenamtlich tätig, ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen, weil sie mit Kindern und Jugendlich zu tun haben.
Richtig ist aber, dass es für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in § 72a SGB VIII eine Bestimmung gibt, wonach diese nur Personen beschäftigen dürfen, die nicht wegen Straftaten vorbestraft sind, die in einem erweiterten Führungszeugnis ausgewiesen würden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen auch durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese ebenfalls keine entsprechend vorbestrafte Person beschäftigen. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich bei der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine nicht gegeben, da diese in der Regel keine Träger der freien Jugendhilfe sind. Doch dazu gibt es Ausnahmen. Ob Ihr Verein eine solche Ausnahme ist, kann nur im Einzelfall geprüft werden.
Allerdings kann sich in einem Verein die Pflicht zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen durch die mit Kindern und Jugendlichen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch aus anderen Regelungen ergeben. So können die öffentliche Hand oder auch sonstige Organisationen Zuwendungen an den Verein davon abhängig gemacht haben, dass der Verein in der Kinder- und Jugendarbeit nur Personen einsetzt, die ein erweitertes Führungszeugnis ohne negative Eintragungen vorgelegt haben. Oder es gibt eine entsprechende Selbstverpflichtung des Vereins. Denn ob ein Verein grundsätzlich von allen Personen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses fordert, die vom Verein in der Kinder- oder Jugendarbeit eingesetzt werden, entscheidet jeder Verein -für den es keinen gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Zwang gibt- für sich selbst. Jedoch schafft es im Rahmen der Wirkung gegenüber Mitgliedern oder zukünftigen Mitgliedern Vertrauen schaffen, wenn der Verein grundsätzlich das erweiterte Führungszeugnis einsehen würde.