Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf an die Mitglieder des Vereinsvorstands von dem Verein nur dann eine Vergütung für die von den Vorstandsmitgliedern für die Vorstandsarbeit aufgebrachte Arbeitszeit oder Arbeitskraft gezahlt werden, wenn die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht (BGH, Beschl. v. 03.12.2007, Az. II ZR 22/07). Vergütung in diesem Sinne sind insbesondere auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwand abdecken (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87). Seit dem 01.01.2015 ist dies sogar in § 27 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es heißt dort: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“. Allerdings lässt § 40 BGB ausdrücklich zu, dass ein Verein dies in seiner Satzung anders regelt.
Folgerichtig bestimmt die Finanzverwaltung in dem Anwendungserlass zu § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO (AEAO), dass von Vereinen an Vorstandsmitglieder gezahlte Tätigkeitsvergütungen nur dann gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich sind, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Fehlt eine solche Satzungsregelung, ist bei Auszahlung von Vergütung an den Vorstand die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit gefährdet.
Formulierungsbeispiel: „Bei Bedarf können Vereinsämter, insbesondere auch Vorstandsämter, im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zu der in § 3 Nr. 26 a EStG bestimmten Höhe ausgeübt werden. Über die jeweilige konkrete Höhe entscheidet xxx per Beschluss.“
Zu beachten ist, dass ohne eine konkrete Nennung eines anderen Beschlussorgans die Mitgliederversammlung darüber beschließt, wer etwas in welcher Höhe erhalten soll. Sofern ein anderes Organ des Vereins dies beschließen können soll, muss dieses Entscheidungsrecht ausdrücklich in die Satzung aufgenommen werden.
Außerdem hat der Vorstand auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein entstehen. Nach § 27 Abs. 3 BGB finden nämlich auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften Anwendung. In § 670 BGB ist ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen festgelegt. Dieser Aufwendungsersatz ist gesetzlich gewährleistet, braucht also eigentlich keine Erlaubnis durch Satzung oder Mitgliederversammlung. Jedoch ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 04.03.2014, Az. 6 K 9244/11) wegen des eindeutigen Wortlauts des § 10b Abs. 3 Satz 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) dann eine Satzungsgrundlage erforderlich, wenn dem Vorstand für den Verzicht auf den Ersatz der ihm entstandenen Auslagen von dem Verein eine Zuwendungsbestätigung („Spendenquittung“) ausgestellt werden soll. Gegebenenfalls sollte dies deshalb ebenfalls in der Satzung geregelt sein.