Ein Verein muss seine Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden.
Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro.
FRAGE: Was ist mit Einnahmen/Rücklagen, die aus vorhergegangenen Jahren stammen?
Die Frei-Grenze von 45.000,00 € ist nur ab dem Jahr 2020 zulässig.
FRAGE: Wie wird das vom Finanzamt geprüft?
Das Finanzamt kann problemlos aus der Steuererklärung sehen, woher und von wann die Einnahmen stammen.