Grundsätzlich ist eine ausdrückliche Regelung in einer Vereinssatzung, wonach an die für den Verein tätigen Personen eine Vergütung gezahlt werden darf, nicht erforderlich. Auch ohne eine ausdrückliche Satzungsregelung dürfen an für den Verein tätige Personen (angemessene) Vergütungen gezahlt oder (angemessene) Geschenke gemacht werden.
Eine Ausnahme gilt allerdings für den Vorstand des Vereins! Nach der Rechtsprechung des BGH darf an die Mitglieder des Vereinsvorstands von dem Verein nur dann eine Vergütung für die von den Vorstandsmitgliedern für die Vorstandsarbeit aufgebrachte Arbeitszeit oder Arbeitskraft gezahlt werden, wenn die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht (BGH, Beschl. v. 03.12.2007, Az. II ZR 22/07; Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87). Vergütung in diesem Sinne sind insbesondere auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwand abdecken (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87). Seit dem 01.01.2015 ist dies sogar in § 27 Abs. 3 S. 2 BGB ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Allerdings hat der Vorstand auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein entstehen. Nach § 27 Abs. 3 BGB finden nämlich auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften Anwendung. In § 670 BGB ist ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen festgelegt.
Eine die möglicherweise nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfreie Vergütung des Vorstands zulassende Regelung könnte zum Beispiel wie folgt lauten:
„Bei Bedarf können Vereinsämter, dies gilt insbesondere auch für Vorstandsämter, im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit trifft [zuständiges Organ benennen]. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.“