Sollten nicht mehr ausreichend viele Ämter im vertretungsberechtigten Vorstand besetzt sein, so dass der Verein tatsächlich nicht mehr ordnungsgemäß gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden kann, dann kann in dringenden Fällen das Amtsgericht, in dessen Vereinsregister der Verein eingetragen ist, Hilfestellung leisten und die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes bestellen (§ 29 BGB). Dies ist der sogenannte Notvorstand. Er hat dann die Stellung des nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vereinsvorstands und kann die notwendigen Handlungen vornehmen, aber nur soweit er von dem Amtsgericht dazu berechtigt worden ist.
Ein „dringender Fall“ liegt beispielsweise vor, wenn ein sofortiges Handeln erforderlich ist, um Schaden für den Verein oder andere Beteiligte zu vermeiden, oder wenn eine notwendige Handlung nur sofort vorgenommen werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vertrag nur jetzt geschlossen werden soll oder gekündigt werden muss und der Kündigungstermin ansteht. Der drohende Schaden braucht kein Vermögensschaden zu sein. Kein dringender Fall liegt vor, wenn der Verein selbst rechtzeitig in der Lage ist, einen Vorstand zu bestellen, wohl aber, wenn überzeugend dargetan wird, dass sich keine zur Übernahme des Vorstandsamts bereite Person findet, die durch das zuständige Vereinsorgan bestellt werden könnte (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 293a).