Das Betreiben eines Clubheims oder z.B. der Verkauf von Rostwürsten bei einer Zweckbetrieblichen Veranstaltung, gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
FAKT: Für den ideellen Bereich sind, wenn Spenden, Beiträge, Erbschaften oder Zuschüsse kommen, weder Gewerbe- noch Körperschafts- oder Erb-Steuer sind abzuführen. Auch von der Umsatzsteuer ist der Verein befreit.