Variante 1: Es wird genau bestimmt, wer nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit das Vermögen erhalten soll. Auch dieser Empfänger muss gemeinnützig sein! Diese Variante hat den Nachteil, dass, sollte der Empfänger nicht mehr bestehen, der Verein sich bereits aufgelöst hat, der weitergebende Verein seine Satzung vor der Auflösung nochmal ändern muss.
Variante 2: Bei dieser Variante wird in der Satzung nicht konkret benannt, wer das Vermögen nach einer evtl. Auflösung erhalten soll. Hier wird nur ein Verwendungszweck eingetragen, der ebenfalls gemeinnützig sein muss. Z.B. …für die Förderung des Sports, oder für die Förderung des Sports in St. Wendel… In diesem Fall gibt es etliche Möglichkeiten das Vereinsvermögen weiterzugeben.