Der BGH hat dazu bereits 1987 ein Urteil gefällt (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87)
Hierin steht, die Aufgabe der Kassenprüfer ist, zu prüfen:
TIP: Enthält die Satzung ausdrücklich und eindeutige Angaben über die Aufgaben der Kassenprüfer, gelten diese!
FAKT: Kassenprüfer prüfen „nur“ und sind danach in der Pflicht zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet was daraus gemacht wird.