Nach § 59 AO wird die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.
Die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen!
Die Zwecke der §§ 52 bis 55: Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit, kirchliche Zwecke, Selbstlosigkeit. Einer oder mehrere dieser Zwecke müssen ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden!