Das reine überlassen von etwas ist keine Sachspende. Nur die Schenkung der Sache gilt als Sachspende.
Hier muss auch der tatsächliche Wert der Sache benannt werden.
FAKT: Zuwendungsbestätigungen/Spendenquittungen müssen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt werden. Muster als ausfüllbare Formulare finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de
Zu jeder Spendenquittung muss eine Kopie aufbewahrt werden (§50 Abs. 7 S. 1 EStDV)