Welche vier Punkte prüfen Betriebsprüfer am häufigsten?

Vereinsplatz WND

Besondere Aufmerksamkeit schenkt der Betriebsprüfer dabei – typischerweise – den Themen Zweckbetrieb, Spenden und Sponsoring, Mittelverwendung und Umsatzsteuer.

Abgrenzung Zweckbetrieb und wirtschaftlicherGeschäftsbetrieb
Die Zuordnung der Tätigkeiten des Vereins zu den vier Sphären ideeller Bereich, Vermögensverwaltung,
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb ist ein klassischer Prüfungsschwerpunkt. Insbesondere wenn sich ein Verein neben seiner ideellen Tätigkeit auch wirtschaftlich betätigt, schauen die Prüfer besonders genau hin. Häufiger Streitpunkt ist die Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Generell ist es für die Zuordnung von Tätigkeiten zum Zweckbetrieb besonders wichtig, den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Satzungszweck anhand von Unterlagen und Belegen zu dokumentieren.

Zuordnungsfehler können schnell existenzbedrohliche Folgen haben. Die nachträgliche Belastung mit Körperschaft- und ggf. Gewerbesteuer (sofern die Summe der Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 45.000 Euro übersteigt) können viele Vereine finanziell oft noch verkraften. Die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes von sieben Prozent auf 19 Prozent bricht dagegen vielen Vereinen das Genick. Sind Spendengelder in den Zweckbetrieb geflossen, kann dies bei einer nachträglichen Umqualifizierung zur zweckwidrigen Verwendung und damit zur Spendenhaftung führen.

Abgrenzung von Spenden und Sponsoring
Ein zweiter Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen im Verein ist die Unterscheidung zwischen Spenden und Einnahmen aus Sponsoring. Denn es kann in der Praxis mitunter knifflig sein, zu entscheiden, welchem Einnahmebereich eine Zuwendung richtigerweise zuzuordnen ist.

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Wertabgaben in Form von Geld- oder Sachzuwendungen.
Sie unterliegen weder der Ertrag- noch der Umsatzsteuer. Die Hingabe von Nutzungen und Leistungen (z. B. die Zuwendung eigener Arbeitskraft) sind allerdings vom Spendenabzug ausgeschlossen.

Als Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen z. B. an gemeinnützige Vereine verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele (z.B. Werbung, Imagepflege etc.) verfolgt werden. Die steuerliche Einordnung der Sponsoring-Leistung beim Verein erfolgt unabhängig davon, wie die Leistung beim Zuwendenden steuerlich einzuordnen ist. Im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltene Leistungen können steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.

Satzungsmäßige Mittelverwendung
Der Verein darf seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Und entsprechende Ausgaben müssen angemessen sein. Im Fokus stehen dabei vor allem die Vergütungen der Gremienmitglieder
(Vorstand, Geschäftsführer). Problematisch erweisen sich Zahlungen, die Gremienmitgliedern mittelbare Vorteile verschaffen. Solche Gestaltungen werden von jedem Prüfer besonders sorgfältig einer Prüfung unterzogen.

Geschäftsvorfälle und Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eines der beliebtesten Prüfungsfelder. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung führt die Gemeinnützigkeit nämlich nicht per se zur Umsatzsteuerbefreiung. Auch für Vereine gelten die allgemeinen Grundsätze des Umsatzsteuerrechts:

  • Der ideelle Bereich gehört zur nichtunternehmerischen Sphäre. Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse sind somit nicht umsatzsteuerbar.
  • Im Bereich der Vermögensverwaltung ist ein gemeinnütziger Verein unternehmerisch tätig, wenn die Betätigung nachhaltig erfolgt. In vielen Fällen ist die Tätigkeit aber nach § 4 UStG umsatzsteuerbefreit. Der Einzelfall ist immer zu prüfen.
  • Die Umsätze der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Im Einzelfall können der ermäßigte Steuersatz oder Umsatzsteuerbefreiungen greifen.
  • Für Zweckbetriebe greift in der Regel der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Einige Zweckbetriebe sind nach § 4 Nr. 14 ff. UStG von der Umsatzsteuer befreit.

In der Praxis wird oft der Fehler gemacht, dass Leistungen dem Zweckbetrieb zugeordnet werden, obwohl sie dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen wären. Die damit möglicherweise verbundenen existenziellen Folgen wurden bereits oben dargestellt.

Wichtig

Viele Vereine beachten nicht, dass bei Kooperationen zwischen Vereinen oder der Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen (z. B. die Ausrichtung eines gemeinsamen Turniers) eine GbR entsteht. Treten die beteiligten Vereine gemeinsam nach außen auf, wird diese Gemeinschaft regelmäßig als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen sein. Diese Außen-GbR wird zum Umsatzsteuersubjekt und
muss Steuererklärungen abgeben.

Bei größeren Vereinen mit Tochtergesellschaften kann es vorkommen, dass diese eine umsatzsteuerliche
Organschaft bilden. Der Prüfer wird ganz genau untersuchen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.