Nach § 36 BGB muss die Mitgliederversammlung nach einem immer wiederkehrenden, in der Vereinssatzung festgelegten Zeitraum, sowie dann zu berufen ist, wenn das Interesse des Vereins es erfordert!
FAKT: Wenn 10 % bis max. 49% der Mitglieder eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fordern und dies schriftlich einreichen, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Im Gesetz steht außerdem, dass dieser Antrag in der gesetzlichen Schriftform und mit Angabe des Zwecks und der Gründe gestellt werden. Minderjährige Mitglieder dürfen einen Antrag nur mit der Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten beantragen.
AUSSNAHME: Dies kann in der Satzung auch anders geregelt werden.