Der vertretungsberechtigte Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl muss die Änderungen zur Eintragung anmelden § 71 Abs. 1 S.2 BGB. Außerdem muss – sofern durch Gesetz für eine Erklärung die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist – die Unterschrift der Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. § 129 Abs. 1 S. 1 BGB