DIE SELBSTLOSIGKEIT nach § 55 Abs. 1 AO
Nur für die satzungsmäßigen Zwecke … VORSICHT bei Unterstützungsleistungen z.B. für Kriegs- oder Katastrophenopfer. Hieraus ergibt sich, dass der Verein nicht direkt solche Opfer unterstützen darf, wohl aber einen Verein, der dies in seiner Satzung stehen und zu seinem Zweck gemacht hat.