Hier greift die sogenannte Regelverjährung. Wenn z.B. ein Vorstandsmitglied unberechtigterweise Geld entwendet hat, ab Ende des gleichen Jahres bzw. der Zeitpunkt, ab dem der Verein davon Kenntnis erlangt hat, verjährt der Ersatzanspruch nach 3 Jahren, höchstens aber 10 Jahre nach dem Vergehen.