Ideeller Bereich (§ 51 S. 1 AO) = Mitgliedsbeiträge, Spenden, Öffentliche Zuschüsse, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse, Bußgelder = Kernbereich = keine Gewerbe-, Körperschafts- oder Umsatzsteuer, bei Gemeinnützigkeit auch keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer
Vermögensverwaltung (§ 14 S. 3 AO) = Einnahmen aus Kapitalanlagen und Entsprechende Ausgaben wie Depotgebühren für Wertpapiere. Vermietung/Verpachtung von Immobilien (langfristige). Erträge durch ein Vermögen, dass er bereits hat, z.B. Zinsen für Geld oder eine Immobilie, die vermietet oder verpachtet ist, oder die Vereinsgaststätte, die an einen Gastronomen verpachtet ist.
Zweckbetrieb (§ 65 AO) = Satzungsgemäße Veranstaltungen gegen Entgelt z. B. Eintrittsgelder und Tombola (nur wenn sie ordnungsgemäß angemeldet ist und der Erlös dem Zweckbetrieb zugeführt werden). Außerdem, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, dann sind sie Zweckbetrieb und steuerfrei! Es fallen keine Körperschafts- oder Gewerbesteuer an. Umsatzsteuer kann anfallen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§§ 14 S. 1, 64 AO) = Verkauf von Speisen und Getränken, Gesellige Veranstaltungen gegen Entgelt, Kurzfristige Vermietung, Vereinsgaststätten im Selbstbetrieb, Werbeanzeigen. Dieser Bereich ist grundsätzlich nicht steuerfrei, denn dies hat mit Förderung von Kunst und Kultur, Bildung oder von Sport nichts zu tun.