Bei einer Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Gegenstand der Satzungsänderung bezeichnet werden. Es muss schriftlich angekündigt werden, was geändert werden soll. In der Einladung sollte der neue Wortlaut der Satzungsänderung beigefügt sein. Dies dient nicht nur der Ankündigung, sondern auch dem Zweck, dass die Mitglieder sich sachgerecht auf die Versammlung vorbereiten können. § 32 Abs. 1 S. 2 BGB. Möglich ist auch, den Satzungsentwurf der Einladung beizufügen und bei der Tagesordnung den Punkt „Satzung“ aufzuführen.
FAKT: Da es sich bei der Satzung um die Verfassung des Vereins handelt, welche Grundlage sämtlichen Handelns ist, ist die Änderung von erheblicher Bedeutung für alle Mitglieder. Daraus folgt zugleich, dass an die Mitteilung der Tagesordnung hohe Anforderungen zu stellen sind, um dem Zweck des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB gerecht zu werden. Dabei ist der Tagesordnungspunkt Satzungsänderung grundsätzlich ungenügend, erst recht gilt dies für Bezeichnungen wie Anträge oder Verschiedenes.